Kindesunterhalt – Rechte und Pflichten


Wenn sich ein Paar mit gemeinsamen Kindern scheiden lässt, leben diese im Anschluss meist bei nur einem Elternteil. Dieser muss für den Kindesunterhalt sorgen, indem er seinem Nachwuchs zum Beispiel Lebensmittel und ein Dach über dem Kopf bereitstellt. Der andere hat dagegen mit finanziellen Mitteln für den sogenannten Barunterhalt aufzukommen. Die wichtigsten Regelungen hierzu finden Sie in folgendem Artikel.

Wie viel Unterhalt muss gezahlt werden?

Die Vorgaben zum Kindesunterhalt gelten immer dann, wenn nach einer Scheidung das gängige Residenzmodell gewählt wird. Bei diesem verbringt der Nachwuchs seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, während der andere ein Umgangs- und Besuchsrecht in regelmäßigen Abständen wahrnimmt. Letzterer ist dazu verpflichtet, Barunterhaltszahlungen vorzunehmen. Deren Höhe wird in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt und ist sowohl vom Alter des Kindes als auch vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig.

Beispiel: Derjenige Elternteil, bei dem sein fünfjähriges Kind nicht dauerhaft lebt, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.800 Euro. Laut Düsseldorfer Tabelle werden hierbei 348 Euro Unterhalt angesetzt. Das abzugsfähige Kindergeld beträgt wiederum 97 Euro, sodass sich die endgültigen Unterhaltszahlungen auf 251 Euro im Monat belaufen.

In jeder Einkommensstufe existiert zudem ein Selbstbehalt. In obigem Beispiel beträgt dieser für Erwerbstätige 1.080 Euro und für Nichterwerbstätige 880 Euro. Fällt das Einkommen des Zahlungspflichtigen nach allen Abzügen geringer aus als der Selbstbehalt, müssen individuelle Anpassungen in der Höhe des Unterhalts vorgenommen werden.

Wann muss kein Unterhalt gezahlt werden?

In den folgenden Fällen gelten abweichende Regelungen hinsichtlich der zu leistenden Unterhaltszahlungen.

  • Die Eltern entscheiden sich nach der Trennung für das Wechselmodell: Da der Nachwuchs hierbei in regelmäßigem Wechsel bei der Mutter und bei dem Vater lebt, kommen beide Partner der Unterhaltspflicht in Form von Naturalien und Ähnlichem nach, sodass keine Barzahlungen vorgenommen werden müssen.
  • Der betreuende Elternteil besitzt ein deutlich höheres Einkommen als der unterhaltspflichtige Elternteil: Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) können die Unterhaltspflichten entfallen, sofern die monatlichen Einkünfte des betreuenden Partners dreimal so hoch ausfallen wie die des anderen. Auch wenn der Barunterhaltspflichtige seinen Selbstbehalt unterschreiten müsste, kann der betreuende Partner zur Beteiligung an den Unterhaltszahlungen verpflichtet werden.
  • Das minderjährige Kind führt einen eigenen Haushalt: In diesem – wenngleich seltenen – Fall sind beide Elternteile zu Barzahlungen verpflichtet, da keiner der beiden mehr einen Naturalunterhalt leistet. Auch hier richtet sich die Höhe in der Regel nach den Angaben in der Düsseldorfer Tabelle.

Künftig mehr Rechte für Väter

Bereits wenn die Mutter zu 51 Prozent die Kindesbetreuung übernimmt, müssen Väter vollen Unterhalt zahlen. Eine steuerliche Entlastung steht bislang nur demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld bezieht – in der Regel ist dies ebenfalls die Mutter. Um die Benachteiligungen von Vätern zu reduzieren, soll nach einem Konzept der Bundesfamilienministerin künftig bereits ab einem Betreuungsanteil von einem Drittel auch der zweite Elternteil von Steuervorteilen profitieren.