Mindestunterhalt – Der Anspruch des Kindes auf das Existenzminimum


Die tägliche Versorgung eines Kindes nimmt viel Geld in Anspruch. Dies ist vor allem für alleinerziehende Eltern schwer aufzubringen. Daher besteht in Deutschland der Anspruch auf das Existenzminimum des Kindes. Wer für den Mindestunterhalt aufkommen muss und wie hoch dieser ist, klärt der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seinem kostenlosen Ratgeberportal.  - Isabel Frankenberg

Der § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert den Mindestunterhalt, welcher als Barunterhalt gezahlt wird. Hier wird auch festgelegt, von wem dieser gezahlt werden muss. In der Regel betrifft dies den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Dieser ist dazu verpflichtet, sich mit allen Kräften zu bemühen, den Mindestunterhalt zu zahlen, auch wenn das bedeutet, dass im Ernstfall eine Nebentätigkeit aufgenommen werden muss.

Bis Ende 2015 war die Höhe des Mindestunterhalts vom sogenannten sächlichen Existenzminimum im Sinne des Steuerrechts abhängig. Diese Bestimmungen wurden allerdings abgeändert, so dass sich die Höhe heutzutage nicht mehr nach dem Kinderfreibetrag sondern vielmehr nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes richtet. Dies wird nun alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz neu festgelegt. Zudem ist der Mindestunterhalt von den jeweiligen Altersstufen abhängig, welche in drei Gruppen unterteilt werden. Diese Beträge sind in der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ abzulesen, welche als Orientierung für den Unterhalt eines Kindes dient. Demnach ergeben sich folgende Beträge:

  • Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 348 Euro monatlich
  • Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren: 399 Euro monatlich
  • Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 467 Euro monatlich

Zahlt der betroffene Elternteil das Geld nicht direkt an den Barunterhaltspflichtigen sondern an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, wird diesem die Hälfte des Kindergelds vom zu zahlenden Mindestunterhalt abgezogen.

Wie schon erwähnt, ist der Barunterhaltspflichtige zwar verpflichtet, sich um das Zahlen des Mindestunterhalts zu bemühen, dennoch darf dies sein eigenes Existenzminimum nicht einschränken. Das bedeutet, dass abgewägt werden muss, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den Unterhalt zu zahlen und wie es um seine finanzielle Situation steht. Der Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, monatlich 1.080 Euro bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen oder 880 Euro bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.

Dennoch besteht für den Unterhaltspflichtigen eine sogenannte gesteigerte Erwerbspflicht. Kann der Betroffene das Geld für den Mindestunterhalt also nicht aufbringen, ist er dazu verpflichtet, sich entweder eine Nebentätigkeit zu suchen oder in einen anderen Job zu wechseln, welcher besser als die vorherige Stelle entlohnt wird. Die gesteigerte Erwerbspflicht besteht so lange, bis der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen gewährleisten kann. Weiterhin darf sich der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungen nicht mutwillig entziehen, indem er seinen Job kündigt, sich selbstständig macht oder aber auswandert. Unterhaltspflichtige, welche behaupten, den Zahlungen aufgrund finanzieller Notlagen nicht nachkommen zu können, müssen dies beim zuständigen Familiengericht nachweisen können. Andernfalls muss der Mindestunterhalt weiterhin gezahlt werden.

Weitere Informationen zum Thema „Mindestunterhalt“ findest Du unter www.scheidung.org/mindestunterhalt/.