Der Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit - Ansprüche und Anrechnung


Kinder haben ein Recht auf den Kindesunterhalt durch die Eltern. Dieser spielt im Leben der Betroffenen vor allem dann eine besonders große Rolle, wenn er aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht durch eigene Mittel finanziert werden kann. Viele Betroffene stellen sich die Frage, wer in einem solchen Fall für den Unterhalt aufkommt und ob der entsprechende Anspruch auch für ein volljähriges arbeitsloses Kind besteht. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. klärt auf seinem kostenlosen Ratgeberportal die wichtigsten Fragen.  - Isabel Frankenberg

Grundsätzlich sind Eltern gegenüber ihren Kindern immer zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Dabei ist es egal, ob es sich um ein leibliches oder jedoch adoptiertes Kind handelt. Lebt die Familie zusammen, geschieht das meist in Form von Naturalunterhaltsleistungen. Anders verhält sich dies allerdings, wenn es sich bei den Eltern um ein getrenntes oder geschiedenes Paar handelt. In einem solchen Fall ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt dazu angehalten, einen sogenannten „Barunterhalt“ zu leisten. Erst, wenn das Kind die Volljährigkeit erreicht hat und eine eigene Wohnung bezieht, erstreckt sich der Anspruch wieder auf beide Elternteile.

Hat das Kind die Volljährigkeit bereits erlangt und lebt in einer Arbeitslosigkeit, fragen sich viele Eltern, ob der Kindesunterhalt ihrerseits noch immer zu leisten ist. Hierbei wird unterschieden, ob das Kind bereits eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder nicht. Bei Personen, die eine Ausbildung oder ein Studium bereits erfolgreich absolviert haben, wird davon ausgegangen, dass sie selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Daher erlischt der Anspruch auf den Kindesunterhalt in der Regel nach Abschluss der ersten Berufsausbildung und die Kinder müssen ihr Leben selbst finanzieren können. Eine Ausnahme besteht jedoch immer dann, wenn sich die Arbeitslosigkeit nur auf eine sehr kurze Zeit, z.B. eine Überbrückungszeit zwischen Berufsausbildung und anschließendem Studium, bezieht. In einem solchen Fall müssen die Eltern den Kindesunterhalt nicht nur während der Überbrückungsphase, sondern auch während des anschließenden Studiums gewährleisten.

Hat das Kind noch keine Ausbildung abgeschlossen, muss der Unterhalt während der Überbrückungszeit zwischen Schule und Studium bzw. Ausbildung gezahlt werden, insofern die Überbrückungsphase eine Maximaldauer von vier Monaten nicht überschreitet. Ist das Kind allerdings nicht zielstrebig genug, um sich einen Ausbildungsplatz zu suchen oder die Berufsausbildung abzuschließen, entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt zumindest so lange, bis der Betroffene einen Ausbildungsplatz gefunden hat.

Doch was geschieht, wenn die Eltern selbst in Arbeitslosigkeit leben und den Unterhalt nicht durch eigene Mittel finanzieren können? In einem solchen Fall gilt normalerweise die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass der oder die betroffenen Elternteile sich ernsthaft um einen angemessenen Job bemühen müssen, um die Unterhaltszahlungen gewährleisten zu können. Kann der Betroffene trotz aller Bemühungen keinen Job erlangen und daher nicht für die Leistungen aufkommen, gilt dieser als „nicht leistungsfähig“, weshalb der Anspruch gegen ihn nicht durchgesetzt werden kann. Für ein minderjähriges Kind kann dann ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Zudem stehen Volljährigen weitere Leistungen, wie Ausbildungsförderung (BAB), Bafög, Hartz IV, Arbeitslosengeld I oder andere Sozialleistungen, zu.

Ändert sich das Einkommensverhältnis des betroffenen Elternteils wieder zum positiven, kann der Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden. Handelt es sich bei der Arbeitslosigkeit um eine schuldhafte Arbeitslosigkeit, welche z.B. entsteht, indem der Betroffene seinen Job kündigt, besteht der Anspruch weiterhin. Wer seinem Nachkömmling den Kindesunterhalt vorenthält, macht sich laut § 170 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und muss mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.

Für Hartz4-Bezieher gilt: Zahlreiche Einkünfte finden Anrechnung auf den Bedarfssatz. Hierzu zählt auch der Unterhalt, welche als Einkommen zu werten sind. Ist ein unterhaltsberechtigtes Kind Teil einer Bedarfsgemeinschaft und erhält dieses von einem Elternteil Barunterhalt, so findet auch der Kindesunterhalt Anrechnung bei Arbeitslosigkeit. Dies gilt jedoch nur, wenn der Unterhalt auch tatsächlich gezahlt wird. Da arbeitslose Elternteile dazu häufig nicht in der Lage sind, findet auch keine Anrechnung statt.

Weitere Informationen zum Thema „Kindesunterhalt“ findest Du unter www.scheidung.org.