Was ist ein „begleiteter Umgang“?


Kommt es zu einer Trennung leiden darunter in erster Linie die gemeinsamen Kinder. Häufig darf einer der beiden Elternteile aufgrund von Streitigkeiten das Kind nicht mehr sehen. Doch auch andere Gründe können die Beziehung zwischen einem Kind und einem Elternteil erheblich stören. Um wieder eine Annäherung zu erzielen und den Nachwuchs nicht weiter zu belasten, ist ein sogenannter „begleiteter Umgang“ möglich. Worum es sich dabei handelt, klärt der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seinem kostenlosen Ratgeberportal. - Isabel Frankenberg

Beim „begleiteten Umgang“ handelt es sich um eine Umgangssituation, bei der das Kind und dessen Umgangsberechtigter unter Aufsicht einer dritten Person miteinander agieren. Meist findet dieser Anwendung, wenn das Verhältnis zwischen den Betroffenen sehr belastet ist. In erster Linie soll hierbei das Wohl des Kindes gewährleistet werden. Doch auch das Umgangsrecht des betroffenen Elternteils soll dadurch garantiert werden. Bei der dritten beteiligten Person handelt es sich um eine Umgangsbegleitung. Zwar darf diese Aufgabe grundsätzlich jeder übernehmen, dennoch werden häufig extra geschulte Kräfte eingesetzt. Dabei handelt es sich meist um Pädagogen, Psychologen, Mitarbeiter des Jugendamtes oder spezielle Therapeuten.

Um das Kindeswohl bestmöglich zu gewährleisten, wird zudem ein neutraler, sicherer Ort für das Treffen gewählt, so z.B. ein Zimmer des Leistungsträgers. Dadurch soll verhindert werden, dass das Kind von dem betroffenen Elternteil beeinflusst wird. Der Zeitraum bzw. der Ablauf in dem ein begleiteter Umgang stattfindet, ist nicht klar festgelegt. Stattdessen ist dies von der jeweiligen Stelle, die den begleiteten Umgang betreut, abhängig. Hierbei spielt es auch eine große Rolle, wie erfolgreich das Programm wirkt und wie angespannt das Ausgangsverhältnis zwischen den Betroffenen ist.

Oft bieten die ausführenden Stellen den Eltern an, das Programm mit zu beeinflussen und selbst zu bestimmen, über welchen Zeitraum dies ablaufen soll. Zudem ist es möglich, dass sich die beiden Elternteile während des Programms nicht begegnen. Dadurch sollen Streitereien und zusätzliche Belastungen für das Kind verhindert werden. Wichtig ist hingegen die Kommunikation zwischen dem Kind und den Elternteilen. Aufgabe der Umgangsbegleitung ist es, hintergründig zu agieren und die Gespräche zwischen den Betroffenen zu moderieren. Dadurch sollen Konflikte gelöst und eine Annäherung erzielt werden. In der Regel wird das Programm aus folgenden Gründen angeordnet:

  • Mangel an vorherigem Kontakt: z. B. wenn einer der beiden Elternteile das Kind nach der Scheidung lange nicht sehen durfte.
  • Eltern-Kind-Entfremdung: Hierbei weist das Kind, meist durch den betreuenden Elternteil beeinflusst, eine extreme Abwehrhaltung gegen den Vater oder die Mutter auf.
  • Fehlende Bereitschaft des Elternteils: Dies ist der Fall, wenn einer der Elternteile kein Interesse am Kind zeigt.
  • Fehlende Kompetenz der umgangsberechtigten Person: Einigen Eltern fehlt es an grundsätzlichen Erziehungsfähigkeiten. Dadurch kommt es häufig zu mangelnder Fürsorge.
  • Der Umgangsberechtigte ist mental nicht Zurechnungsfähig: Dies ist vor allem der Fall, wenn der Elternteil psychisch krank ist bzw. an einer Sucht oder Ähnlichem erkrankt ist.
  • Verdacht einer sexuellen Misshandlung: Durch die Maßnahme des begleiteten Umgangs soll diese enttarnt werden.
Ob das Programm ab jedem Alter sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Reife des betroffenen Kindes ab. Meist können Kleinkinder ihre Wünsche, Ängste und Probleme schlecht kommunizieren. Ein solches Programm und die damit verbundenen Gespräche könnten in diesem Fall eine zusätzliche Belastung für das Kind darstellen. Daher ist es ratsam, das Angebot erst ab einem bestimmten Kindesalter in Anspruch zu nehmen. Dabei können auf die Eltern jedoch unter Umständen einige Kosten zukommen. Diese werden in manchen Fällen von den jeweiligen Hilfsträgern übernommen. Da darauf jedoch kein rechtlicher Anspruch besteht, ist es möglich, dass die einzelnen Sitzungen von den Eltern selbst gezahlt werden müssen.

Weitere Informationen zum Thema „Begleiteter Umgang“ findest Du unter www.scheidung.org.