Vaterrechte.de - Eine starke Gemeinschaft für Väter

Dein Recht Vater zu sein kann Dir keiner nehmen. Leider kommt es allerdings zu oft vor, dass wir unseren Rechten wie Umgang und Sorgerecht einfach beraubt werden. Die Mütter manipulieren die Kinder und denken dabei, es wäre ihr Eigentum.

Vaterrechte.de wurde ins Leben gerufen, um Vätern eine Plattform zu bieten, auf der wir uns über unsere Rechte informieren, Erfahrungen mit anderen austauschen und gemeinsam für unsere Rechte kämpfen können.

Verbünde Dich mit Gleichgesinnten zu einer starken Gemeinschaft, um Dein Vaterrecht wahrzunehmen.

In der Rubrik „Deine Story“ kannst Du Deine Geschichte mit anderen Teilen. Dieses kannst Du anonym machen, kannst aber auch Deine Kontaktdaten hinterlegen, umso mit anderen in Kontakt zu treten.
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Solltest Du Fragen oder Anregungen zum Auftritt von Vaterrechte.de haben, kannst Du uns per E-Mail unter info@vaterrechte.de erreichen. Bitte beachte, dass hier keine Rechtsberatung möglich ist.

Die „Entziehung Minderjähriger“ laut § 235 Strafgesetzbuch


Immer mal wieder berichtet die Presse – häufig in reißerischer Manier - über Familienväter, die ihre Kinder trotz entzogenem Sorgerecht und/oder gegen den Willen der Mutter mitnehmen oder sich einer Herausgabe des Kindes verwehren. Dabei fallen in der Regel schnell Begriffe wie „Verschleppung“ und „Kindesentführung“. Solche emotionalen Geschichten finden natürlich guten Absatz. Doch welche rechtliche Grundlage greift hier eigentlich?

Ein Blick in den Gesetzestext schafft Klarheit. Der Tatbestand heißt juristisch korrekt „Entziehung Minderjähriger“ und ist im Strafgesetzbuch festgehalten. Es handelt sich hierbei also um eine Straftat. Diese heben sich von den weniger gravierenden Ordnungswidrigkeiten vor allem dahingehend ab, dass ein Freiheitsentzug nicht ausgeschlossen ist. Zudem wird eigentlich nur in Zusammenhang mit Straftaten von einer „Geldstrafe“ gesprochen, wohingegen Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen belegt sind.

In § 235 Abs. 1 des Strafgesetzbuches heißt es zur Kindesentführung:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
 
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.


Weiterhin wird erläutert, dass ein Verbringen ins oder ein Vorenthalten im Ausland ebenso strafbar ist. Bereits der Versuch dieser Taten wird strafrechtlich verfolgt.

Das Problem: Besitzt die Mutter das primäre Sorgerecht, dann kann ein solcher Tatbestand mitunter schon dann erfüllt sein, wenn sich nicht an Absprachen gehalten wird. Wer zum Beispiel mit dem Nachwuchs zu spät aus einem vorher vereinbarten Urlaub zurückkehrt, der könnte – je nach Umständen – als schuldig befunden werden. Zudem steht bei solchen Angelegenheiten auch stets die Frage nach dem Willen des Kindes im Raum.

Abgesehen davon kann es sich natürlich auch anders herum verhalten: Nämlich, wenn die Mutter dem Vater das gemeinsame Kind vorenthält. Gerade dann, wenn diesem eben nicht die hauptsächliche Fürsorge obliegt, kann die Durchsetzung der väterlichen Interessen sehr erschwert sein.

Tritt eine solche Situation ein, dann können Betroffene – neben einer Anzeige auf Grundlage des oben genannten Paragraphen – einen Eilantrag auf Kindesherausgabe erwirken. Antragsberechtigte sind all jene Personen, denen ein Sorgerecht obliegt. Ein solcher Antrag wird dann beim zuständigen Familiengericht eingereicht. In der Regel sollten für den Antrag keine Kosten oder Gebühren anfallen. Auch wenn solche Anliegen beschleunigt behandelt werden, kann die Bearbeitungsdauer mehrere Wochen betragen.

Väter, die geschieden oder getrennt sind, sollen jetzt nicht in Panik oder Unmut verfallen. Vielmehr sollte an dieser Stelle beleuchtet werden, wie viel Deutungsspielraum die „Entziehung Minderjähriger“ in der Realität aufweisen kann und welche konkreten Probleme sich daraus ergeben können.

Mehr zur Entziehung Minderjähriger und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht allgemein findest Du unter scheidungsrecht.org.

Es kann auch funktionieren

Meine Story ist relativ schnell erzählt.

Ich habe mich vor circa drei Jahren von meiner damaligen Freundin getrennt und wir konnten uns ohne Anwalt und Gericht einigen. Ich sehe meine Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag. Ebenso kann ich nach Rücksprache meine Tochter auch außerhalb dieser Zeiten sehen.

Ich finde es echt traurig, wenn ich lese oder von anderen höre, dass die Mütter immer versuchen den Vater ins Aus zu katapultieren. Dabei vergessen sie, dass sie ihren Kindern damit auch schaden.
Auch wenn meine Story keine wirklich spannende ist, soll sie etwas motivieren und Vätern am Anfang einer Trennung zeigen, dass es nicht immer nur über Gerichte gehen muss. Ich weiß, dass ich hier offensichtlich eher die Ausnahme bin, aber auch diese soll es geben ;-)

Mit dem Cochemer Modell Konflikte vermeiden


Wenn es zur Trennung eines Ehepaares kommt, leiden nicht zuletzt die gemeinsamen Kinder darunter, denn selten geht eine Scheidung ohne Streitigkeiten und Differenzen vonstatten. Seit Einführung des sogenannten Cochemer Modells in den 1990er-Jahren gewinnt das Wohl des Nachwuchses dabei immer mehr an Bedeutung. Das Wichtigste hierzu findest Du im folgenden Artikel.

Das Cochemer Modell wurde im Jahr 1992 vom Familienrichter Jürgen Rudolph, der damals im Amtsgericht Cochem zuständig war, etabliert. Damit sollte vor allem in Familienverfahren zum Sorge- und Umgangsrecht, in welchem zwangsläufig Kinder involviert sind, eine Lösung auf friedlichem Wege erreicht werden. Zwar endete im Jahr 2008 aufgrund Rudolphs Ausscheiden die Cochemer Praxis, doch zentrale Aspekte des Modells wurden im Zuge der Familienrechtsreform 2009 übernommen und das Familienverfahrensgesetz (FamFG) entsprechend überarbeitet.

Was besagt das Cochemer Modell?

Hauptgegenstand in der Cochemer Praxis stellte vor allem die frühzeitige Intervention dar. Dafür wurden den scheidungswilligen Eltern von Beginn an Berater zur Seite gestellt, welche eine Eskalation aufgrund von Unstimmigkeiten verhindern sollten. Das bedeutet, dass insbesondere der Dialog zwischen den Ehegatten gefördert wurde, damit die gemeinsamen Kinder nicht unter häufigem Streit zwischen den Eltern leiden müssen.
Besonderer Schutz kam dem Nachwuchs in Form von Jugendamtsmitarbeitern zu. Diese waren ebenfalls im Laufe des gesamten Gerichtsverfahrens sowie den dazugehörigen Verhandlungen anwesend und hielten regelmäßig mit den Kindern gesonderte Rücksprache. Somit konnten deren Gefühle und auch Wünsche bei den gerichtlichen Entscheidungen mit einbezogen werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt war die Beschleunigung des Familienverfahrens. In der Regel werden etwaige Konflikte zwischen den Ehegatten durch sich in die Länge ziehende Verhandlungen zusätzlich potenziert. Eine schnelle Terminvergabe zur Klärung der Umgangs- und Sorgerechtsfragen soll daher auch heute noch die Eskalation der Streitigkeiten verhindern.

Unter anderem wurden folgende Maßnahmen im Zuge der Cochemer Praxis etabliert:

  • Das Gericht soll innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags auf Umgang und Sorge einen Verhandlungstermin festsetzen.
  • Zur Konfliktlösung werden entsprechende Sachverständige beratend hinzugezogen.
  • Vor, während sowie gegebenenfalls auch nach dem Familienverfahren werden die Kinder und Eltern von Mitarbeitern des Jugendamts oder Sozialen Dienstes betreut und konfliktlösend unterstützt.
  • Kann bei der ersten Verhandlung keine Einigung erzielt werden, werden die Eltern zur Teilnahme an einem Beratungsgespräch verpflichtet.

Gesetzliche Vorgaben nach dem Cochemer Modell

Die wesentlichen Bestandteile des Cochemer Modells finden nicht nur in der heutigen Praxis ihre Anwendung, vielmehr sind sie eindeutig im Gesetz festgeschrieben worden. Beispielsweise ist der angemessene Zeitraum, in dem eine Terminvergabe vonseiten des Gerichts stattzufinden hat, mit dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot in § 155 FamFG geregelt. Weiterhin gilt etwa, dass das Gericht „in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken [soll], wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht“ (§ 156 Abs. 1 FamFG).