Unter Umgang versteht man den regelmäßigen Kontakt mit Kindern. Dieser kann auf persönlicher Ebene, aber auch durch Briefe und Telefongespräche stattfinden. Leider kommt es immer wieder vor, dass Vätern der Umgang verwehrt oder zumindest stark erschwert wird. Deswegen ist es wichtig, seine Rechte zu kennen. Väter haben nicht nur einen gesetzlichen Anspruch auf Umgang, sie können ihn auch einklagen.
Das gesetzliche Recht auf Umgang
Das Umgangsrecht ist in allen Bundesländern von Deutschland gleich und gesetzlich verankert. Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1684 heißt es, dass das Kind Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat – und andersherum. Das trifft also eindeutig auch auf den Vater zu. Hinzu kommt allerdings, dass die Eltern nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht zum Umgang haben. Väter oder Mütter, die sich nicht um ihr Kind kümmern, können dementsprechend von einem Gericht dazu verpflichtet werden.
In § 1685 des BGB wird das Umgangsrecht weiterer Personen geregelt. Sofern es dem Kindeswohl zugutekommt, sind nämlich auch Großeltern und Geschwister zum Kontakt berechtigt. Hinzu kommt eine weitere Personengruppe: Auch Menschen, die in einer engen Beziehung zu dem Kind stehen und zum Beispiel über längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft mit ihm gelebt haben, können einen Anspruch auf Umgang haben.
Das Recht auf Umgang erlischt, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet wird. Das kann zum Beispiel bei drohender Gewalt oder bei Kindesmissbrauch der Fall sein. In solchen Situationen können umgangsberechtigte Personen, sowohl Mütter als auch Väter, gerichtlich vom Umgang ausgeschlossen werden. Manchmal wird auch ein begleiteter Umgang angeordnet. Dann ist neben dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind eine dritte Person anwesend, die sicherstellt, dass es zu keiner Kindeswohlgefährdung kommt. Oft handelt es sich dabei um eine sozialpädagogische Fachkraft.
Regelungen für den zeitlichen Umfang des Umgangs
Väter können also aufatmen. Ein Umgangsrecht steht ihnen grundsätzlich zu. Allerdings löst die Verankerung im BGB nicht alle Probleme. Zwischen getrennt lebenden Eltern kommt es oft zu Uneinigkeiten über den zeitlichen Umfang. Tatsächlich gibt es hierfür keine gesetzlichen Vorgaben, sodass beide Elternteile gemeinsam entscheiden müssen, wie viel Zeit das Kind mit beiden verbringt. Dabei sollten sie verschiedene Faktoren wie den Entwicklungsstand und das Alter des Kindes sowie die Bindung zu Mutter und Vater berücksichtigen.
Gleichzeitig müssen die Eltern es schaffen, ihr berufliches Leben und den Umgang miteinander zu vereinbaren. Im Laufe der Zeit können Nachjustierungen notwendig werden, denn mit zunehmendem Alter verändern sich auch die Bedürfnisse des Kindes. Wenn es zu einer Einigung kommt, bleibt die zeitliche Einteilung in den Händen der Eltern. Andernfalls kann ein Gericht den Umfang festlegen.
Hilfreiches PDF von bmbfsfj.bund.de: Wegweiser Trennung und Scheidung
Das Umgangsrecht wird verweigert – was tun?
Wenn es den Eltern nicht gelingt, eine gemeinsame Regelung zu finden, oder Väter das Gefühl haben, dass ihnen ihr Kind vorenthalten wird, gibt es verschiedene Optionen:
- Jugendamt: Umgangsberechtigte Personen können sich an das zuständige Jugendamt wenden und dort eine Beratung erhalten oder an eine geeignete Beratungsstelle vermittelt werden.
- Familienmediation: Im Rahmen einer Familienmediation werden Konflikte mit der Unterstützung eines neutralen Dritten aufgearbeitet. Am Ende soll eine Lösung stehen.
- Familiengericht: Wenn außergerichtliche Maßnahmen nicht fruchten, bleibt Betroffenen der rechtliche Weg. Zuständig ist das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes. Das legt dann den Umfang des Umgangs fest und stellt außerdem Regeln für die Häufigkeit der Kontakte auf. Der Elternteil, der den Umgang verweigert, muss obendrein mit entsprechenden Konsequenzen wie zum Beispiel einer Geldstrafe rechnen. Väter sollten aber auch wissen, dass sich das Familiengericht vor allem an den Interessen und am Wohl des Kindes orientiert. Aus diesem Grund bekommen Kinder häufig einen Verfahrensbeistand an die Seite gestellt. Ob es dazu kommt, hängt aber immer vom Einzelfall ab. Wenn das Gericht keine Gefährdung des Kindeswohls sieht, kann die Verhandlung auch ohne Verfahrensbeistand geführt werden.
Umgangsrecht an Weihnachten – wo wird gefeiert?
Feiertage wie Weihnachten können zu weiteren Konflikten beim Umgangsrecht führen. Oft wollen beide Elternteile das Fest mit ihrem Kind verbringen. Auch hier gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben, sodass es in der Praxis oft zu verschiedenen Regelungen kommt. Wenn das Kind bei der Mutter lebt, kann zum Beispiel vereinbart werden, dass es Heiligabend bei ihr verbringt und am ersten oder zweiten Weihnachtsfeiertag beim Vater ist. Möglich ist aber auch ein jährlicher Wechsel, sodass das Kind mal an Heiligabend bei der Mutter und mal beim Vater ist. Falls es zu keiner Einigung kommt, sollten sich Eltern auch in diesem Fall an eine Beratungsstelle wenden.
Hilfreicher Artikel dazu auf rightmart.de: Umgangsrecht an Weihnachten
Kosten für den Umgang – wer muss zahlen?
Auch Geld spielt im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht eine entscheidende Rolle. Zum Beispiel entstehen durch das Abholen Fahrtkosten. Außerdem muss das Kind etwas essen. Vielleicht werden auch Eintrittsgelder für Schwimmbad oder Kino ausgegeben. In der Regel muss derjenige Elternteil für die Kosten aufkommen, der sein Umgangsrecht in Anspruch nimmt, also derjenige, der Zeit mit dem Kind verbringt. Gelegentlich argumentieren unterhaltspflichtige Elternteile, dass dann der Unterhalt gekürzt werden müsste. Das kann aber nur in Ausnahmefällen durchgesetzt werden. Grundsätzlich besteht kein Recht auf eine Rückzahlung oder eine Kürzung des Unterhalts.
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