Vaterrechte.de - Eine starke Gemeinschaft für Väter

Dein Recht Vater zu sein kann Dir keiner nehmen. Leider kommt es allerdings zu oft vor, dass wir unseren Rechten wie Umgang und Sorgerecht einfach beraubt werden. Die Mütter manipulieren die Kinder und denken dabei, es wäre ihr Eigentum.

Vaterrechte.de wurde ins Leben gerufen, um Vätern eine Plattform zu bieten, auf der wir uns über unsere Rechte informieren, Erfahrungen mit anderen austauschen und gemeinsam für unsere Rechte kämpfen können.

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Umgangsrecht in Deutschland




Unter Umgang versteht man den regelmäßigen Kontakt mit Kindern. Dieser kann auf persönlicher Ebene, aber auch durch Briefe und Telefongespräche stattfinden. Leider kommt es immer wieder vor, dass Vätern der Umgang verwehrt oder zumindest stark erschwert wird. Deswegen ist es wichtig, seine Rechte zu kennen. Väter haben nicht nur einen gesetzlichen Anspruch auf Umgang, sie können ihn auch einklagen.

Das gesetzliche Recht auf Umgang

Das Umgangsrecht ist in allen Bundesländern von Deutschland gleich und gesetzlich verankert. Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1684 heißt es, dass das Kind Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat – und andersherum. Das trifft also eindeutig auch auf den Vater zu. Hinzu kommt allerdings, dass die Eltern nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht zum Umgang haben. Väter oder Mütter, die sich nicht um ihr Kind kümmern, können dementsprechend von einem Gericht dazu verpflichtet werden.

In § 1685 des BGB wird das Umgangsrecht weiterer Personen geregelt. Sofern es dem Kindeswohl zugutekommt, sind nämlich auch Großeltern und Geschwister zum Kontakt berechtigt. Hinzu kommt eine weitere Personengruppe: Auch Menschen, die in einer engen Beziehung zu dem Kind stehen und zum Beispiel über längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft mit ihm gelebt haben, können einen Anspruch auf Umgang haben.

Das Recht auf Umgang erlischt, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet wird. Das kann zum Beispiel bei drohender Gewalt oder bei Kindesmissbrauch der Fall sein. In solchen Situationen können umgangsberechtigte Personen, sowohl Mütter als auch Väter, gerichtlich vom Umgang ausgeschlossen werden. Manchmal wird auch ein begleiteter Umgang angeordnet. Dann ist neben dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind eine dritte Person anwesend, die sicherstellt, dass es zu keiner Kindeswohlgefährdung kommt. Oft handelt es sich dabei um eine sozialpädagogische Fachkraft.

Regelungen für den zeitlichen Umfang des Umgangs

Väter können also aufatmen. Ein Umgangsrecht steht ihnen grundsätzlich zu. Allerdings löst die Verankerung im BGB nicht alle Probleme. Zwischen getrennt lebenden Eltern kommt es oft zu Uneinigkeiten über den zeitlichen Umfang. Tatsächlich gibt es hierfür keine gesetzlichen Vorgaben, sodass beide Elternteile gemeinsam entscheiden müssen, wie viel Zeit das Kind mit beiden verbringt. Dabei sollten sie verschiedene Faktoren wie den Entwicklungsstand und das Alter des Kindes sowie die Bindung zu Mutter und Vater berücksichtigen.

Gleichzeitig müssen die Eltern es schaffen, ihr berufliches Leben und den Umgang miteinander zu vereinbaren. Im Laufe der Zeit können Nachjustierungen notwendig werden, denn mit zunehmendem Alter verändern sich auch die Bedürfnisse des Kindes. Wenn es zu einer Einigung kommt, bleibt die zeitliche Einteilung in den Händen der Eltern. Andernfalls kann ein Gericht den Umfang festlegen.

Hilfreiches PDF von bmbfsfj.bund.de: Wegweiser Trennung und Scheidung

Das Umgangsrecht wird verweigert – was tun?

Wenn es den Eltern nicht gelingt, eine gemeinsame Regelung zu finden, oder Väter das Gefühl haben, dass ihnen ihr Kind vorenthalten wird, gibt es verschiedene Optionen:

  • Jugendamt: Umgangsberechtigte Personen können sich an das zuständige Jugendamt wenden und dort eine Beratung erhalten oder an eine geeignete Beratungsstelle vermittelt werden.
  • Familienmediation: Im Rahmen einer Familienmediation werden Konflikte mit der Unterstützung eines neutralen Dritten aufgearbeitet. Am Ende soll eine Lösung stehen.
  • Familiengericht: Wenn außergerichtliche Maßnahmen nicht fruchten, bleibt Betroffenen der rechtliche Weg. Zuständig ist das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes. Das legt dann den Umfang des Umgangs fest und stellt außerdem Regeln für die Häufigkeit der Kontakte auf. Der Elternteil, der den Umgang verweigert, muss obendrein mit entsprechenden Konsequenzen wie zum Beispiel einer Geldstrafe rechnen. Väter sollten aber auch wissen, dass sich das Familiengericht vor allem an den Interessen und am Wohl des Kindes orientiert. Aus diesem Grund bekommen Kinder häufig einen Verfahrensbeistand an die Seite gestellt. Ob es dazu kommt, hängt aber immer vom Einzelfall ab. Wenn das Gericht keine Gefährdung des Kindeswohls sieht, kann die Verhandlung auch ohne Verfahrensbeistand geführt werden.

Umgangsrecht an Weihnachten – wo wird gefeiert?

Feiertage wie Weihnachten können zu weiteren Konflikten beim Umgangsrecht führen. Oft wollen beide Elternteile das Fest mit ihrem Kind verbringen. Auch hier gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben, sodass es in der Praxis oft zu verschiedenen Regelungen kommt. Wenn das Kind bei der Mutter lebt, kann zum Beispiel vereinbart werden, dass es Heiligabend bei ihr verbringt und am ersten oder zweiten Weihnachtsfeiertag beim Vater ist. Möglich ist aber auch ein jährlicher Wechsel, sodass das Kind mal an Heiligabend bei der Mutter und mal beim Vater ist. Falls es zu keiner Einigung kommt, sollten sich Eltern auch in diesem Fall an eine Beratungsstelle wenden.

Hilfreicher Artikel dazu auf rightmart.de: Umgangsrecht an Weihnachten

Kosten für den Umgang – wer muss zahlen?

Auch Geld spielt im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht eine entscheidende Rolle. Zum Beispiel entstehen durch das Abholen Fahrtkosten. Außerdem muss das Kind etwas essen. Vielleicht werden auch Eintrittsgelder für Schwimmbad oder Kino ausgegeben. In der Regel muss derjenige Elternteil für die Kosten aufkommen, der sein Umgangsrecht in Anspruch nimmt, also derjenige, der Zeit mit dem Kind verbringt. Gelegentlich argumentieren unterhaltspflichtige Elternteile, dass dann der Unterhalt gekürzt werden müsste. Das kann aber nur in Ausnahmefällen durchgesetzt werden. Grundsätzlich besteht kein Recht auf eine Rückzahlung oder eine Kürzung des Unterhalts.


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Grundsatzurteil stärkt Väterrechte: Mitbetreuung senkt Unterhaltspflicht


Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig sorgt für Aufmerksamkeit – und Hoffnung bei vielen getrennt lebenden Vätern. Das Gericht stellte klar: Wer sich in nennenswertem Umfang an der Betreuung seiner Kinder beteiligt, muss künftig möglicherweise weniger Unterhalt zahlen. Damit wurde ein Signal gesetzt, das längst überfällig war – weg vom veralteten Modell „einer betreut, einer zahlt“ hin zu einer gerechteren Verteilung von Verantwortung und finanzieller Last.

Die Kernaussage des Urteils

Im Kern besagt das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. April 2025 (Az.: 1 UF 136/24): Wenn ein Elternteil – häufig der Vater – das Kind zu mindestens 35 Prozent betreut, kann das Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht haben. Das bedeutet, dass in solchen Fällen eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden kann, was zu einer geringeren Unterhaltszahlung führt.

Das Gericht stellte zudem klar, dass bei der Ermittlung der Betreuungsanteile nicht gewertet wird, ob der betreuende Elternteil „nur spielt“ oder „Hausaufgaben macht“ – allein die tatsächlichen Betreuungszeiten zählen.

Was bedeutet das konkret für Väter?

Wenn ein Vater nach der Trennung nicht nur jedes zweite Wochenende Zeit mit seinem Kind verbringt, sondern aktiv und regelmäßig an der Betreuung beteiligt ist – zum Beispiel zwei bis drei Tage pro Woche – dann spricht man von einer erweiterten Umgangsregelung oder sogar einer Mitbetreuung.

In der Vergangenheit wurden solche Betreuungsmodelle kaum berücksichtigt – finanziell hatte der betreuende Vater oft nichts davon. Das ändert sich nun: Mitbetreuung kann zur Senkung der monatlichen Unterhaltssumme führen, weil die Belastung beider Elternteile gerechter bewertet wird.

Ein Beispiel aus der Praxis

Nehmen wir an, Vater Thomas lebt getrennt von der Mutter seiner achtjährigen Tochter. Statt nur an Wochenenden übernimmt er die Betreuung an drei festen Tagen in der Woche, inklusive Übernachtungen und Schulbegleitung. Das entspricht rund 43 % Betreuungsanteil.

Nach alter Regelung hätte Thomas trotzdem den vollen Unterhalt zahlen müssen. Die Mutter hätte zusätzlich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gehabt. Das neue Urteil sorgt nun dafür, dass Thomas nicht mehr den vollen Unterhalt zahlen muss – seine intensive Mitbetreuung wird finanziell anerkannt. Gleichzeitig entfällt der Anspruch der Mutter auf staatlichen Vorschuss.

Das Ergebnis: Thomas wird finanziell entlastet, ohne dass seine Tochter Nachteile erleidet – denn beide Eltern übernehmen Verantwortung.

Ein Schritt in Richtung modernes Familienrecht

Das Urteil reiht sich ein in die politische Debatte um eine Reform des Familienrechts. Immer mehr Stimmen fordern, die Realität moderner Elternschaften anzuerkennen: Viele Väter wollen mehr als nur „Wochenendpapa“ sein. Sie engagieren sich im Alltag, kümmern sich um Hausaufgaben, Arztbesuche und Freizeitgestaltung – und das zu Recht.

Mit dem Urteil wird die Grundlage für gerechtere Regelungen geschaffen, bei denen nicht nur das Einkommen zählt, sondern auch die tatsächliche Lebenswirklichkeit der Familie.

Fazit

Dieses Urteil stärkt Väter, die aktiv Verantwortung für ihre Kinder übernehmen. Es schützt nicht nur vor ungerechter finanzieller Belastung, sondern bringt auch die rechtliche Anerkennung, die engagierte Väter verdienen. Wer sich um sein Kind kümmert, soll nicht schlechter gestellt werden – das ist nicht nur fair, sondern im Sinne des Kindeswohls.

Die „Entziehung Minderjähriger“ laut § 235 Strafgesetzbuch


Immer mal wieder berichtet die Presse – häufig in reißerischer Manier - über Familienväter, die ihre Kinder trotz entzogenem Sorgerecht und/oder gegen den Willen der Mutter mitnehmen oder sich einer Herausgabe des Kindes verwehren. Dabei fallen in der Regel schnell Begriffe wie „Verschleppung“ und „Kindesentführung“. Solche emotionalen Geschichten finden natürlich guten Absatz. Doch welche rechtliche Grundlage greift hier eigentlich?

Ein Blick in den Gesetzestext schafft Klarheit. Der Tatbestand heißt juristisch korrekt „Entziehung Minderjähriger“ und ist im Strafgesetzbuch festgehalten. Es handelt sich hierbei also um eine Straftat. Diese heben sich von den weniger gravierenden Ordnungswidrigkeiten vor allem dahingehend ab, dass ein Freiheitsentzug nicht ausgeschlossen ist. Zudem wird eigentlich nur in Zusammenhang mit Straftaten von einer „Geldstrafe“ gesprochen, wohingegen Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen belegt sind.

In § 235 Abs. 1 des Strafgesetzbuches heißt es zur Kindesentführung:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
 
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.


Weiterhin wird erläutert, dass ein Verbringen ins oder ein Vorenthalten im Ausland ebenso strafbar ist. Bereits der Versuch dieser Taten wird strafrechtlich verfolgt.

Das Problem: Besitzt die Mutter das primäre Sorgerecht, dann kann ein solcher Tatbestand mitunter schon dann erfüllt sein, wenn sich nicht an Absprachen gehalten wird. Wer zum Beispiel mit dem Nachwuchs zu spät aus einem vorher vereinbarten Urlaub zurückkehrt, der könnte – je nach Umständen – als schuldig befunden werden. Zudem steht bei solchen Angelegenheiten auch stets die Frage nach dem Willen des Kindes im Raum.

Abgesehen davon kann es sich natürlich auch anders herum verhalten: Nämlich, wenn die Mutter dem Vater das gemeinsame Kind vorenthält. Gerade dann, wenn diesem eben nicht die hauptsächliche Fürsorge obliegt, kann die Durchsetzung der väterlichen Interessen sehr erschwert sein.

Tritt eine solche Situation ein, dann können Betroffene – neben einer Anzeige auf Grundlage des oben genannten Paragraphen – einen Eilantrag auf Kindesherausgabe erwirken. Antragsberechtigte sind all jene Personen, denen ein Sorgerecht obliegt. Ein solcher Antrag wird dann beim zuständigen Familiengericht eingereicht. In der Regel sollten für den Antrag keine Kosten oder Gebühren anfallen. Auch wenn solche Anliegen beschleunigt behandelt werden, kann die Bearbeitungsdauer mehrere Wochen betragen.

Väter, die geschieden oder getrennt sind, sollen jetzt nicht in Panik oder Unmut verfallen. Vielmehr sollte an dieser Stelle beleuchtet werden, wie viel Deutungsspielraum die „Entziehung Minderjähriger“ in der Realität aufweisen kann und welche konkreten Probleme sich daraus ergeben können.

Mehr zur Entziehung Minderjähriger und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht allgemein findest Du unter scheidung.org.