Umgangsrecht in Deutschland




Unter Umgang versteht man den regelmäßigen Kontakt mit Kindern. Dieser kann auf persönlicher Ebene, aber auch durch Briefe und Telefongespräche stattfinden. Leider kommt es immer wieder vor, dass Vätern der Umgang verwehrt oder zumindest stark erschwert wird. Deswegen ist es wichtig, seine Rechte zu kennen. Väter haben nicht nur einen gesetzlichen Anspruch auf Umgang, sie können ihn auch einklagen.

Das gesetzliche Recht auf Umgang

Das Umgangsrecht ist in allen Bundesländern von Deutschland gleich und gesetzlich verankert. Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1684 heißt es, dass das Kind Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat – und andersherum. Das trifft also eindeutig auch auf den Vater zu. Hinzu kommt allerdings, dass die Eltern nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht zum Umgang haben. Väter oder Mütter, die sich nicht um ihr Kind kümmern, können dementsprechend von einem Gericht dazu verpflichtet werden.

In § 1685 des BGB wird das Umgangsrecht weiterer Personen geregelt. Sofern es dem Kindeswohl zugutekommt, sind nämlich auch Großeltern und Geschwister zum Kontakt berechtigt. Hinzu kommt eine weitere Personengruppe: Auch Menschen, die in einer engen Beziehung zu dem Kind stehen und zum Beispiel über längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft mit ihm gelebt haben, können einen Anspruch auf Umgang haben.

Das Recht auf Umgang erlischt, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet wird. Das kann zum Beispiel bei drohender Gewalt oder bei Kindesmissbrauch der Fall sein. In solchen Situationen können umgangsberechtigte Personen, sowohl Mütter als auch Väter, gerichtlich vom Umgang ausgeschlossen werden. Manchmal wird auch ein begleiteter Umgang angeordnet. Dann ist neben dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind eine dritte Person anwesend, die sicherstellt, dass es zu keiner Kindeswohlgefährdung kommt. Oft handelt es sich dabei um eine sozialpädagogische Fachkraft.

Regelungen für den zeitlichen Umfang des Umgangs

Väter können also aufatmen. Ein Umgangsrecht steht ihnen grundsätzlich zu. Allerdings löst die Verankerung im BGB nicht alle Probleme. Zwischen getrennt lebenden Eltern kommt es oft zu Uneinigkeiten über den zeitlichen Umfang. Tatsächlich gibt es hierfür keine gesetzlichen Vorgaben, sodass beide Elternteile gemeinsam entscheiden müssen, wie viel Zeit das Kind mit beiden verbringt. Dabei sollten sie verschiedene Faktoren wie den Entwicklungsstand und das Alter des Kindes sowie die Bindung zu Mutter und Vater berücksichtigen.

Gleichzeitig müssen die Eltern es schaffen, ihr berufliches Leben und den Umgang miteinander zu vereinbaren. Im Laufe der Zeit können Nachjustierungen notwendig werden, denn mit zunehmendem Alter verändern sich auch die Bedürfnisse des Kindes. Wenn es zu einer Einigung kommt, bleibt die zeitliche Einteilung in den Händen der Eltern. Andernfalls kann ein Gericht den Umfang festlegen.

Hilfreiches PDF von bmbfsfj.bund.de: Wegweiser Trennung und Scheidung

Das Umgangsrecht wird verweigert – was tun?

Wenn es den Eltern nicht gelingt, eine gemeinsame Regelung zu finden, oder Väter das Gefühl haben, dass ihnen ihr Kind vorenthalten wird, gibt es verschiedene Optionen:

  • Jugendamt: Umgangsberechtigte Personen können sich an das zuständige Jugendamt wenden und dort eine Beratung erhalten oder an eine geeignete Beratungsstelle vermittelt werden.
  • Familienmediation: Im Rahmen einer Familienmediation werden Konflikte mit der Unterstützung eines neutralen Dritten aufgearbeitet. Am Ende soll eine Lösung stehen.
  • Familiengericht: Wenn außergerichtliche Maßnahmen nicht fruchten, bleibt Betroffenen der rechtliche Weg. Zuständig ist das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes. Das legt dann den Umfang des Umgangs fest und stellt außerdem Regeln für die Häufigkeit der Kontakte auf. Der Elternteil, der den Umgang verweigert, muss obendrein mit entsprechenden Konsequenzen wie zum Beispiel einer Geldstrafe rechnen. Väter sollten aber auch wissen, dass sich das Familiengericht vor allem an den Interessen und am Wohl des Kindes orientiert. Aus diesem Grund bekommen Kinder häufig einen Verfahrensbeistand an die Seite gestellt. Ob es dazu kommt, hängt aber immer vom Einzelfall ab. Wenn das Gericht keine Gefährdung des Kindeswohls sieht, kann die Verhandlung auch ohne Verfahrensbeistand geführt werden.

Umgangsrecht an Weihnachten – wo wird gefeiert?

Feiertage wie Weihnachten können zu weiteren Konflikten beim Umgangsrecht führen. Oft wollen beide Elternteile das Fest mit ihrem Kind verbringen. Auch hier gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben, sodass es in der Praxis oft zu verschiedenen Regelungen kommt. Wenn das Kind bei der Mutter lebt, kann zum Beispiel vereinbart werden, dass es Heiligabend bei ihr verbringt und am ersten oder zweiten Weihnachtsfeiertag beim Vater ist. Möglich ist aber auch ein jährlicher Wechsel, sodass das Kind mal an Heiligabend bei der Mutter und mal beim Vater ist. Falls es zu keiner Einigung kommt, sollten sich Eltern auch in diesem Fall an eine Beratungsstelle wenden.

Hilfreicher Artikel dazu auf rightmart.de: Umgangsrecht an Weihnachten

Kosten für den Umgang – wer muss zahlen?

Auch Geld spielt im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht eine entscheidende Rolle. Zum Beispiel entstehen durch das Abholen Fahrtkosten. Außerdem muss das Kind etwas essen. Vielleicht werden auch Eintrittsgelder für Schwimmbad oder Kino ausgegeben. In der Regel muss derjenige Elternteil für die Kosten aufkommen, der sein Umgangsrecht in Anspruch nimmt, also derjenige, der Zeit mit dem Kind verbringt. Gelegentlich argumentieren unterhaltspflichtige Elternteile, dass dann der Unterhalt gekürzt werden müsste. Das kann aber nur in Ausnahmefällen durchgesetzt werden. Grundsätzlich besteht kein Recht auf eine Rückzahlung oder eine Kürzung des Unterhalts.


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Grundsatzurteil stärkt Väterrechte: Mitbetreuung senkt Unterhaltspflicht


Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig sorgt für Aufmerksamkeit – und Hoffnung bei vielen getrennt lebenden Vätern. Das Gericht stellte klar: Wer sich in nennenswertem Umfang an der Betreuung seiner Kinder beteiligt, muss künftig möglicherweise weniger Unterhalt zahlen. Damit wurde ein Signal gesetzt, das längst überfällig war – weg vom veralteten Modell „einer betreut, einer zahlt“ hin zu einer gerechteren Verteilung von Verantwortung und finanzieller Last.

Die Kernaussage des Urteils

Im Kern besagt das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. April 2025 (Az.: 1 UF 136/24): Wenn ein Elternteil – häufig der Vater – das Kind zu mindestens 35 Prozent betreut, kann das Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht haben. Das bedeutet, dass in solchen Fällen eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden kann, was zu einer geringeren Unterhaltszahlung führt.

Das Gericht stellte zudem klar, dass bei der Ermittlung der Betreuungsanteile nicht gewertet wird, ob der betreuende Elternteil „nur spielt“ oder „Hausaufgaben macht“ – allein die tatsächlichen Betreuungszeiten zählen.

Was bedeutet das konkret für Väter?

Wenn ein Vater nach der Trennung nicht nur jedes zweite Wochenende Zeit mit seinem Kind verbringt, sondern aktiv und regelmäßig an der Betreuung beteiligt ist – zum Beispiel zwei bis drei Tage pro Woche – dann spricht man von einer erweiterten Umgangsregelung oder sogar einer Mitbetreuung.

In der Vergangenheit wurden solche Betreuungsmodelle kaum berücksichtigt – finanziell hatte der betreuende Vater oft nichts davon. Das ändert sich nun: Mitbetreuung kann zur Senkung der monatlichen Unterhaltssumme führen, weil die Belastung beider Elternteile gerechter bewertet wird.

Ein Beispiel aus der Praxis

Nehmen wir an, Vater Thomas lebt getrennt von der Mutter seiner achtjährigen Tochter. Statt nur an Wochenenden übernimmt er die Betreuung an drei festen Tagen in der Woche, inklusive Übernachtungen und Schulbegleitung. Das entspricht rund 43 % Betreuungsanteil.

Nach alter Regelung hätte Thomas trotzdem den vollen Unterhalt zahlen müssen. Die Mutter hätte zusätzlich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gehabt. Das neue Urteil sorgt nun dafür, dass Thomas nicht mehr den vollen Unterhalt zahlen muss – seine intensive Mitbetreuung wird finanziell anerkannt. Gleichzeitig entfällt der Anspruch der Mutter auf staatlichen Vorschuss.

Das Ergebnis: Thomas wird finanziell entlastet, ohne dass seine Tochter Nachteile erleidet – denn beide Eltern übernehmen Verantwortung.

Ein Schritt in Richtung modernes Familienrecht

Das Urteil reiht sich ein in die politische Debatte um eine Reform des Familienrechts. Immer mehr Stimmen fordern, die Realität moderner Elternschaften anzuerkennen: Viele Väter wollen mehr als nur „Wochenendpapa“ sein. Sie engagieren sich im Alltag, kümmern sich um Hausaufgaben, Arztbesuche und Freizeitgestaltung – und das zu Recht.

Mit dem Urteil wird die Grundlage für gerechtere Regelungen geschaffen, bei denen nicht nur das Einkommen zählt, sondern auch die tatsächliche Lebenswirklichkeit der Familie.

Fazit

Dieses Urteil stärkt Väter, die aktiv Verantwortung für ihre Kinder übernehmen. Es schützt nicht nur vor ungerechter finanzieller Belastung, sondern bringt auch die rechtliche Anerkennung, die engagierte Väter verdienen. Wer sich um sein Kind kümmert, soll nicht schlechter gestellt werden – das ist nicht nur fair, sondern im Sinne des Kindeswohls.

Mit dem Cochemer Modell Konflikte vermeiden


Wenn es zur Trennung eines Ehepaares kommt, leiden nicht zuletzt die gemeinsamen Kinder darunter, denn selten geht eine Scheidung ohne Streitigkeiten und Differenzen vonstatten. Seit Einführung des sogenannten Cochemer Modells in den 1990er-Jahren gewinnt das Wohl des Nachwuchses dabei immer mehr an Bedeutung. Das Wichtigste hierzu findest Du im folgenden Artikel.

Das Cochemer Modell wurde im Jahr 1992 vom Familienrichter Jürgen Rudolph, der damals im Amtsgericht Cochem zuständig war, etabliert. Damit sollte vor allem in Familienverfahren zum Sorge- und Umgangsrecht, in welchem zwangsläufig Kinder involviert sind, eine Lösung auf friedlichem Wege erreicht werden. Zwar endete im Jahr 2008 aufgrund Rudolphs Ausscheiden die Cochemer Praxis, doch zentrale Aspekte des Modells wurden im Zuge der Familienrechtsreform 2009 übernommen und das Familienverfahrensgesetz (FamFG) entsprechend überarbeitet.

Was besagt das Cochemer Modell?

Hauptgegenstand in der Cochemer Praxis stellte vor allem die frühzeitige Intervention dar. Dafür wurden den scheidungswilligen Eltern von Beginn an Berater zur Seite gestellt, welche eine Eskalation aufgrund von Unstimmigkeiten verhindern sollten. Das bedeutet, dass insbesondere der Dialog zwischen den Ehegatten gefördert wurde, damit die gemeinsamen Kinder nicht unter häufigem Streit zwischen den Eltern leiden müssen.
Besonderer Schutz kam dem Nachwuchs in Form von Jugendamtsmitarbeitern zu. Diese waren ebenfalls im Laufe des gesamten Gerichtsverfahrens sowie den dazugehörigen Verhandlungen anwesend und hielten regelmäßig mit den Kindern gesonderte Rücksprache. Somit konnten deren Gefühle und auch Wünsche bei den gerichtlichen Entscheidungen mit einbezogen werden.
Ein weiterer wichtiger Aspekt war die Beschleunigung des Familienverfahrens. In der Regel werden etwaige Konflikte zwischen den Ehegatten durch sich in die Länge ziehende Verhandlungen zusätzlich potenziert. Eine schnelle Terminvergabe zur Klärung der Umgangs- und Sorgerechtsfragen soll daher auch heute noch die Eskalation der Streitigkeiten verhindern.

Unter anderem wurden folgende Maßnahmen im Zuge der Cochemer Praxis etabliert:

  • Das Gericht soll innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrags auf Umgang und Sorge einen Verhandlungstermin festsetzen.
  • Zur Konfliktlösung werden entsprechende Sachverständige beratend hinzugezogen.
  • Vor, während sowie gegebenenfalls auch nach dem Familienverfahren werden die Kinder und Eltern von Mitarbeitern des Jugendamts oder Sozialen Dienstes betreut und konfliktlösend unterstützt.
  • Kann bei der ersten Verhandlung keine Einigung erzielt werden, werden die Eltern zur Teilnahme an einem Beratungsgespräch verpflichtet.

Gesetzliche Vorgaben nach dem Cochemer Modell

Die wesentlichen Bestandteile des Cochemer Modells finden nicht nur in der heutigen Praxis ihre Anwendung, vielmehr sind sie eindeutig im Gesetz festgeschrieben worden. Beispielsweise ist der angemessene Zeitraum, in dem eine Terminvergabe vonseiten des Gerichts stattzufinden hat, mit dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot in § 155 FamFG geregelt. Weiterhin gilt etwa, dass das Gericht „in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken [soll], wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht“ (§ 156 Abs. 1 FamFG).

Was ist ein „begleiteter Umgang“?


Kommt es zu einer Trennung leiden darunter in erster Linie die gemeinsamen Kinder. Häufig darf einer der beiden Elternteile aufgrund von Streitigkeiten das Kind nicht mehr sehen. Doch auch andere Gründe können die Beziehung zwischen einem Kind und einem Elternteil erheblich stören. Um wieder eine Annäherung zu erzielen und den Nachwuchs nicht weiter zu belasten, ist ein sogenannter „begleiteter Umgang“ möglich. Worum es sich dabei handelt, klärt der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seinem kostenlosen Ratgeberportal. - Isabel Frankenberg

Beim „begleiteten Umgang“ handelt es sich um eine Umgangssituation, bei der das Kind und dessen Umgangsberechtigter unter Aufsicht einer dritten Person miteinander agieren. Meist findet dieser Anwendung, wenn das Verhältnis zwischen den Betroffenen sehr belastet ist. In erster Linie soll hierbei das Wohl des Kindes gewährleistet werden. Doch auch das Umgangsrecht des betroffenen Elternteils soll dadurch garantiert werden. Bei der dritten beteiligten Person handelt es sich um eine Umgangsbegleitung. Zwar darf diese Aufgabe grundsätzlich jeder übernehmen, dennoch werden häufig extra geschulte Kräfte eingesetzt. Dabei handelt es sich meist um Pädagogen, Psychologen, Mitarbeiter des Jugendamtes oder spezielle Therapeuten.

Um das Kindeswohl bestmöglich zu gewährleisten, wird zudem ein neutraler, sicherer Ort für das Treffen gewählt, so z.B. ein Zimmer des Leistungsträgers. Dadurch soll verhindert werden, dass das Kind von dem betroffenen Elternteil beeinflusst wird. Der Zeitraum bzw. der Ablauf in dem ein begleiteter Umgang stattfindet, ist nicht klar festgelegt. Stattdessen ist dies von der jeweiligen Stelle, die den begleiteten Umgang betreut, abhängig. Hierbei spielt es auch eine große Rolle, wie erfolgreich das Programm wirkt und wie angespannt das Ausgangsverhältnis zwischen den Betroffenen ist.

Oft bieten die ausführenden Stellen den Eltern an, das Programm mit zu beeinflussen und selbst zu bestimmen, über welchen Zeitraum dies ablaufen soll. Zudem ist es möglich, dass sich die beiden Elternteile während des Programms nicht begegnen. Dadurch sollen Streitereien und zusätzliche Belastungen für das Kind verhindert werden. Wichtig ist hingegen die Kommunikation zwischen dem Kind und den Elternteilen. Aufgabe der Umgangsbegleitung ist es, hintergründig zu agieren und die Gespräche zwischen den Betroffenen zu moderieren. Dadurch sollen Konflikte gelöst und eine Annäherung erzielt werden. In der Regel wird das Programm aus folgenden Gründen angeordnet:

  • Mangel an vorherigem Kontakt: z. B. wenn einer der beiden Elternteile das Kind nach der Scheidung lange nicht sehen durfte.
  • Eltern-Kind-Entfremdung: Hierbei weist das Kind, meist durch den betreuenden Elternteil beeinflusst, eine extreme Abwehrhaltung gegen den Vater oder die Mutter auf.
  • Fehlende Bereitschaft des Elternteils: Dies ist der Fall, wenn einer der Elternteile kein Interesse am Kind zeigt.
  • Fehlende Kompetenz der umgangsberechtigten Person: Einigen Eltern fehlt es an grundsätzlichen Erziehungsfähigkeiten. Dadurch kommt es häufig zu mangelnder Fürsorge.
  • Der Umgangsberechtigte ist mental nicht Zurechnungsfähig: Dies ist vor allem der Fall, wenn der Elternteil psychisch krank ist bzw. an einer Sucht oder Ähnlichem erkrankt ist.
  • Verdacht einer sexuellen Misshandlung: Durch die Maßnahme des begleiteten Umgangs soll diese enttarnt werden.
Ob das Programm ab jedem Alter sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Reife des betroffenen Kindes ab. Meist können Kleinkinder ihre Wünsche, Ängste und Probleme schlecht kommunizieren. Ein solches Programm und die damit verbundenen Gespräche könnten in diesem Fall eine zusätzliche Belastung für das Kind darstellen. Daher ist es ratsam, das Angebot erst ab einem bestimmten Kindesalter in Anspruch zu nehmen. Dabei können auf die Eltern jedoch unter Umständen einige Kosten zukommen. Diese werden in manchen Fällen von den jeweiligen Hilfsträgern übernommen. Da darauf jedoch kein rechtlicher Anspruch besteht, ist es möglich, dass die einzelnen Sitzungen von den Eltern selbst gezahlt werden müssen.

Weitere Informationen zum Thema „Begleiteter Umgang“ findest Du unter www.scheidung.org.

Das Umgangsrecht – Welche Rechte haben Väter?

Die Zahl der jährlichen Scheidungen liegt schon seit einigen Jahren konstant bei circa 200.000. In den meisten Fällen lebt das Kind anschließend bei seiner Mutter. Die Rechte des Vaters sind aber nicht zu vernachlässigen und könnten künftig sogar gestärkt werden. Die wichtigsten Informationen zum Umgangsrecht des Vaters lesen Sie im Folgenden.

Wenngleich nach einer Scheidung nicht unbedingt beide Elternteile das Sorgerecht innehaben, so haben sie doch stets ein Umgangsrecht mit ihren Kindern. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist dieses in § 1684 Abs. 1 folgendermaßen formuliert: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“


Selbst wenn das Kind nach der Scheidung bei der Mutter lebt, steht dem Vater somit zu, sein Kind regelmäßig zu sehen und mit ihm Zeit zu verbringen. Wie oft und wie lange dieser Umgang jeweils erfolgt, basiert jedoch auf individuellen Vereinbarungen der Geschiedenen.


Residenzmodell

Es existieren im Grunde zwei Lösungsmodelle für das Umgangsrecht. Das sind zum einen das Residenzmodell und zum anderen das Wechselmodell.

Zurzeit wird das Residenzmodell noch deutlich häufiger angewandt. Hierbei hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt und ständigen Wohnsitz bei nur einem Elternteil – meistens bei der Mutter. Der Vater erhält dann lediglich ein Besuchsrecht und darf zum Beispiel an bestimmten Tagen in der Woche etwas mit dem Kind unternehmen. Es gibt bestimmte Richtwerte für die Besuchsdauer, welche sich am Kindeswohl orientieren.
 

Alter des KindesHäufigkeit der empfohlenen Besuchszeiten
Kleinkinder (bis zum 3. Lebensjahr)einmal in der Woche für etwa fünf Stunden
Kindergartenkinder (3 bis 6 Jahre)einmal in der Woche ganztags oder jede zweite Woche zwei Tage
Schulpflichtige Kinder (7 bis 10 Jahre)jedes komplette zweite Wochenende

Liegen die Wohnorte der Elternteile jedoch sehr weit voneinander entfernt, können andere Besuchszeiträume sinnvoller sein, zum Beispiel in den Schulferien mehrere Wochen am Stück. Auch für Feiertage, wie Weihnachten und Geburtstage, müssen gesonderte Regelungen getroffen werden.
 

Wechselmodell

Beim Wechselmodell teilen sich Vater und Mutter die Erziehung des Nachwuchses, welcher bei jedem Elternteil jeweils die Hälfte seiner Zeit verbringt. Vor allem wenn die Wohnorte der Ex-Partner nicht zu weit voneinander entfernt liegen, sodass das Kind weiterhin in seinem gewohnten sozialen und schulischen Umfeld lebt, bietet sich das Modell des – beispielsweise monatlichen – Wechselwohnens an. Neue Studien aus Schweden ergaben außerdem, dass es Scheidungskindern mit diesem Modell langfristig besser geht als denen, die nur bei einem Elternteil wohnen. Auch von deutschen Familien wird das Wechselmodell immer häufiger gewählt. Aus diesem Grund will die FDP das Wechselmodell für Kinder bei einer Trennung der Eltern zur Regel machen. Damit würden vor allem die Rechte der Väter gestärkt, da diese im Residenzmodell meist das Nachsehen haben. Wegen Gegenstimmen von den Grünen und der CDU ist aber noch keine entsprechende Entscheidung getroffen worden.

Mehr zum Umgangsrecht für Väter lesen Sie unter www.scheidung.org/umgangsrecht-vater.

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