Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind - Wem steht es zu?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert und gilt als Teil der elterlichen Sorge. Demnach haben Eltern sowohl das Recht als auch die Pflicht, sich um das Kind und dessen Vermögen zu sorgen. Was genau durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht festgehalten wird und was dabei zu beachten ist, klärt der Berufsverband der Rechtsjournalisten auf seinem kostenlosen Ratgeberportal www.scheidung.org. - Isabel Frankenberg
Das BGB legt fest, dass sich die Eltern eines Kindes gemeinsam um das Wohl und die Pflege ihres Kindes sorgen müssen. Gehen, laut § 1627 BGB, damit Meinungsverschiedenheiten einher, müssen sich die Eltern bemühen, diese bei Seite zu legen und sich zum Wohl des Kindes zu einigen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt also, insofern diese verheiratet sind, bei beiden Elternteilen. Damit ist in erster Linie die Personensorge gemeint. Das bedeutet, dass die Eltern entscheiden dürfen, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt und der Wohnort des minderjährigen Kindes befindet.
Sind die Eltern geschieden oder waren diese nie verheiratet, darf der Elternteil, welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat, entscheiden, an welchem Ort bzw. in welcher Wohnung das Kind dauerhaft oder übergangsweise leben soll. Dadurch findet also eine Beschneidung des Umgangsrechtes des anderen Elternteils statt. Neben dem Wohnort darf der Aufenthaltsberechtigte auch entscheiden, wo sich das Kind während seiner Freizeit oder des Urlaubs befindet. Da in erster Linie das Kindeswohl und nicht die Befangenheit der Eltern im Vordergrund steht, kann das Familiengericht im Falle von Streitigkeiten einem Elternteil, laut § 1628 BGB, die Entscheidungsgewalt übertragen.
Vor allem, wenn die Elternteile nie zusammengelebt haben oder nicht verheiratet waren, kann dies zu Streitigkeiten bezüglich des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts führen. Hierbei werden die verschiedenen Begriffe häufig durcheinandergebracht und falsch aufgefasst. Bei dem Sorgerecht handelt es sich um die elterliche Sorge, welche alle Lebensbereiche und Lebensangelegenheiten umfasst. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil dessen. Zudem wird dadurch festgelegt, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Umgangsrecht besagt wiederum, dass jeder Elternteil Kontakt mit seinem minderjährigen Kind haben darf.
Das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht stehen in der Regel im Zusammenhang und werden erst voneinander losgelöst, wenn es sich um nicht verheiratete Eltern handelt. Das Umgangsrecht besteht jedoch immer unabhängig vom Sorgerecht. Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, erhält die Mutter sowohl das Aufenthaltsbestimmungs- als auch das Sorgerecht. Der Vater erhält die elterliche Sorge, wenn beide zusammen eine Sorgerechtserklärung abgeben oder ein Familiengericht es so bestimmt. Kommt es zur Trennung, können sich die jeweiligen Rechte aufteilen. Demnach können beide Elternteile das Sorgerecht haben, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei dem Elternteil liegt, bei dem das Kind lebt. Das Umgangsrecht haben jedoch wieder beide Elternteile inne.
In einigen Fällen kommt es vor, dass ein Kind in einer Pflegefamilie lebt, die leiblichen Eltern jedoch das Sorgerecht haben. Dann kann es sein, dass diese das Kind wieder zu sich holen möchten. Laut § 1632 Abs. 4 BGB hat das Familiengericht auf Antrag der Pflegefamilie oder auf Amts wegen die Möglichkeit, den Verbleib in der Pflegefamilie anzuordnen. Da jedoch auch hierbei das Kindeswohl an erster Stelle steht, sollten sich in einem solchen Fall alle Betroffenen zunächst mit dem Jugendamt in Verbindung setzen und eine Einigung finden. Das Familiengericht einzuschalten, sollte die letzte Option sein.
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