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Grundsatzurteil stärkt Väterrechte: Mitbetreuung senkt Unterhaltspflicht


Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig sorgt für Aufmerksamkeit – und Hoffnung bei vielen getrennt lebenden Vätern. Das Gericht stellte klar: Wer sich in nennenswertem Umfang an der Betreuung seiner Kinder beteiligt, muss künftig möglicherweise weniger Unterhalt zahlen. Damit wurde ein Signal gesetzt, das längst überfällig war – weg vom veralteten Modell „einer betreut, einer zahlt“ hin zu einer gerechteren Verteilung von Verantwortung und finanzieller Last.

Die Kernaussage des Urteils

Im Kern besagt das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. April 2025 (Az.: 1 UF 136/24): Wenn ein Elternteil – häufig der Vater – das Kind zu mindestens 35 Prozent betreut, kann das Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht haben. Das bedeutet, dass in solchen Fällen eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden kann, was zu einer geringeren Unterhaltszahlung führt.

Das Gericht stellte zudem klar, dass bei der Ermittlung der Betreuungsanteile nicht gewertet wird, ob der betreuende Elternteil „nur spielt“ oder „Hausaufgaben macht“ – allein die tatsächlichen Betreuungszeiten zählen.

Was bedeutet das konkret für Väter?

Wenn ein Vater nach der Trennung nicht nur jedes zweite Wochenende Zeit mit seinem Kind verbringt, sondern aktiv und regelmäßig an der Betreuung beteiligt ist – zum Beispiel zwei bis drei Tage pro Woche – dann spricht man von einer erweiterten Umgangsregelung oder sogar einer Mitbetreuung.

In der Vergangenheit wurden solche Betreuungsmodelle kaum berücksichtigt – finanziell hatte der betreuende Vater oft nichts davon. Das ändert sich nun: Mitbetreuung kann zur Senkung der monatlichen Unterhaltssumme führen, weil die Belastung beider Elternteile gerechter bewertet wird.

Ein Beispiel aus der Praxis

Nehmen wir an, Vater Thomas lebt getrennt von der Mutter seiner achtjährigen Tochter. Statt nur an Wochenenden übernimmt er die Betreuung an drei festen Tagen in der Woche, inklusive Übernachtungen und Schulbegleitung. Das entspricht rund 43 % Betreuungsanteil.

Nach alter Regelung hätte Thomas trotzdem den vollen Unterhalt zahlen müssen. Die Mutter hätte zusätzlich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gehabt. Das neue Urteil sorgt nun dafür, dass Thomas nicht mehr den vollen Unterhalt zahlen muss – seine intensive Mitbetreuung wird finanziell anerkannt. Gleichzeitig entfällt der Anspruch der Mutter auf staatlichen Vorschuss.

Das Ergebnis: Thomas wird finanziell entlastet, ohne dass seine Tochter Nachteile erleidet – denn beide Eltern übernehmen Verantwortung.

Ein Schritt in Richtung modernes Familienrecht

Das Urteil reiht sich ein in die politische Debatte um eine Reform des Familienrechts. Immer mehr Stimmen fordern, die Realität moderner Elternschaften anzuerkennen: Viele Väter wollen mehr als nur „Wochenendpapa“ sein. Sie engagieren sich im Alltag, kümmern sich um Hausaufgaben, Arztbesuche und Freizeitgestaltung – und das zu Recht.

Mit dem Urteil wird die Grundlage für gerechtere Regelungen geschaffen, bei denen nicht nur das Einkommen zählt, sondern auch die tatsächliche Lebenswirklichkeit der Familie.

Fazit

Dieses Urteil stärkt Väter, die aktiv Verantwortung für ihre Kinder übernehmen. Es schützt nicht nur vor ungerechter finanzieller Belastung, sondern bringt auch die rechtliche Anerkennung, die engagierte Väter verdienen. Wer sich um sein Kind kümmert, soll nicht schlechter gestellt werden – das ist nicht nur fair, sondern im Sinne des Kindeswohls.

Die „Entziehung Minderjähriger“ laut § 235 Strafgesetzbuch


Immer mal wieder berichtet die Presse – häufig in reißerischer Manier - über Familienväter, die ihre Kinder trotz entzogenem Sorgerecht und/oder gegen den Willen der Mutter mitnehmen oder sich einer Herausgabe des Kindes verwehren. Dabei fallen in der Regel schnell Begriffe wie „Verschleppung“ und „Kindesentführung“. Solche emotionalen Geschichten finden natürlich guten Absatz. Doch welche rechtliche Grundlage greift hier eigentlich?

Ein Blick in den Gesetzestext schafft Klarheit. Der Tatbestand heißt juristisch korrekt „Entziehung Minderjähriger“ und ist im Strafgesetzbuch festgehalten. Es handelt sich hierbei also um eine Straftat. Diese heben sich von den weniger gravierenden Ordnungswidrigkeiten vor allem dahingehend ab, dass ein Freiheitsentzug nicht ausgeschlossen ist. Zudem wird eigentlich nur in Zusammenhang mit Straftaten von einer „Geldstrafe“ gesprochen, wohingegen Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen belegt sind.

In § 235 Abs. 1 des Strafgesetzbuches heißt es zur Kindesentführung:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
 
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.


Weiterhin wird erläutert, dass ein Verbringen ins oder ein Vorenthalten im Ausland ebenso strafbar ist. Bereits der Versuch dieser Taten wird strafrechtlich verfolgt.

Das Problem: Besitzt die Mutter das primäre Sorgerecht, dann kann ein solcher Tatbestand mitunter schon dann erfüllt sein, wenn sich nicht an Absprachen gehalten wird. Wer zum Beispiel mit dem Nachwuchs zu spät aus einem vorher vereinbarten Urlaub zurückkehrt, der könnte – je nach Umständen – als schuldig befunden werden. Zudem steht bei solchen Angelegenheiten auch stets die Frage nach dem Willen des Kindes im Raum.

Abgesehen davon kann es sich natürlich auch anders herum verhalten: Nämlich, wenn die Mutter dem Vater das gemeinsame Kind vorenthält. Gerade dann, wenn diesem eben nicht die hauptsächliche Fürsorge obliegt, kann die Durchsetzung der väterlichen Interessen sehr erschwert sein.

Tritt eine solche Situation ein, dann können Betroffene – neben einer Anzeige auf Grundlage des oben genannten Paragraphen – einen Eilantrag auf Kindesherausgabe erwirken. Antragsberechtigte sind all jene Personen, denen ein Sorgerecht obliegt. Ein solcher Antrag wird dann beim zuständigen Familiengericht eingereicht. In der Regel sollten für den Antrag keine Kosten oder Gebühren anfallen. Auch wenn solche Anliegen beschleunigt behandelt werden, kann die Bearbeitungsdauer mehrere Wochen betragen.

Väter, die geschieden oder getrennt sind, sollen jetzt nicht in Panik oder Unmut verfallen. Vielmehr sollte an dieser Stelle beleuchtet werden, wie viel Deutungsspielraum die „Entziehung Minderjähriger“ in der Realität aufweisen kann und welche konkreten Probleme sich daraus ergeben können.

Mehr zur Entziehung Minderjähriger und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht allgemein findest Du unter scheidungsrecht.org.

Es kann auch funktionieren

Meine Story ist relativ schnell erzählt.

Ich habe mich vor circa drei Jahren von meiner damaligen Freundin getrennt und wir konnten uns ohne Anwalt und Gericht einigen. Ich sehe meine Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag. Ebenso kann ich nach Rücksprache meine Tochter auch außerhalb dieser Zeiten sehen.

Ich finde es echt traurig, wenn ich lese oder von anderen höre, dass die Mütter immer versuchen den Vater ins Aus zu katapultieren. Dabei vergessen sie, dass sie ihren Kindern damit auch schaden.
Auch wenn meine Story keine wirklich spannende ist, soll sie etwas motivieren und Vätern am Anfang einer Trennung zeigen, dass es nicht immer nur über Gerichte gehen muss. Ich weiß, dass ich hier offensichtlich eher die Ausnahme bin, aber auch diese soll es geben ;-)